zum Urheberrecht bei fotografischen
Aufnahmen
(und damit Anspruch auf den Besitz des Negatives derselben) und
zum Recht am eigenen Bild
(und damit auf Verwertung des Bildes des Fotografierten)
Wem gehören die Negative von
fotografischen Aufnahmen?
Ein Auftrag für die Erstellung von Passbildern, Portraits,
Sachaufnahmen, Reportagen von Hochzeiten und anderen Anlässen
entspricht in der Regel einem Werkvertrag im Sinne von Art 363
OR, der formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden kann.
Gegenstand des Werkvertrages ist in unserem Fall die Ablieferung
der Bilder. Die Herausgabe der Negative, die in der
Zwischenstufe lediglich ein Hilfsfunktion erfüllen, müsste bei
Auftragserteilung speziell vereinbart werden. Nach Art 2 des
Urheberrechtsgesetzes (URG) geniessen die Bilder Schutz, wenn
sie als Werk bezeichnet werden können dank individuellem
Charakter, d.h. persönlichem Gepräge des Fotografen, wie
Beleuchtung, Hintergrundsgestaltung, Positionierung/Instruktion
des/der Abzubildenden, gestalterische Endbearbeitung von
Serien.Art. 16, Absatz 2 des URG bestimmt, dass die Übertragung
eines im Urheberrecht enthaltenen Nutzungsrechtes (Papierbilder)
die Übertragung anderer Teilrechte nicht mit einschliesst. Die
Übertragung weiterer urheberrechtlichen Befugnisse, z.B. das
Recht auf Reproduktion oder anderweitiger Wiedergabe der Bilder,
ist nicht Inhalt des Werkvertrages. Der Fotograf behält daher
die in seinem Werk verkörperten weiteren Nutzungsrechte.
Kann der Kunde die Negative vom
Fotografen kaufen?
Will der Kunde auch die Negative und/oder sämtliche
Nutzungsrechte an dem fotografischen Werk, muss er es
ausdrücklich verlangen. Der Fotograf ist berechtigt, nicht aber
verpflichtet, die Negative an den Kunden zu verkaufen und eine
angemessene Entschädigung für die Nutzungsrechte zu verlangen.
Muss der Fotograf die Negative der
Aufnahmen aufbewahren?
Der Fotograf ist nicht automatisch verpflichtet, ein
Aufnahmesystem zu verwenden, bei welchem Negative entstehen
(Polaroid-Bilder, elektronische Aufnahmesysteme), und auch nicht
verpflichtet, Negative aufzubewahren. In der Regel behält jedoch
ein SBf-Fotograf, eine SBf-Fotografin die Negative oder
elektronischen Daten ein Jahr auf.
Hat der Kunde des Fotografen ein Recht
am eigenen Bild?
Das Abbild des Menschen ist Teil seiner Privatsphäre, welche
durch das Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Gegen unbefugten
Gebrauch kann sich der Kunde schützen. Gegebenenfalls stehen ihm
bei Zuwiderhandlungen, Schadenersatz und Genugtuung zu.
Hat der Fotograf ein Verwendungsrecht
an archivierten Negativen?
Dank dem Recht des Kunden am eigenen Bild als Teil des
Persönlichkeitsrechts darf der Fotograf ohne ausdrückliche
Zustimmung des Abgebildeten keine Bilder für seine eigenen
Zwecke verwenden (Ausstellungen, Schaufenster, Werbung,
Veröffentlichungen, usw.).
Können anders lautende Abmachungen
getroffen werden?
Alle diese Bedingungen können im gegenseitigen Einverständnis
geändert werden. Dies sollte unbedingt vor Auftragserteilung
erfolgen und schriftlich vereinbart werden.
Bitte beachten Sie zu diesem Thema folgende Links:
Es gelten
die vom SBf Schweizer Berufsfotografen herausgegebenen
Geschäftsbedingungen
und das
Schweizer Urhebergesetz |