Allgemeine Geschäftsbedingungen

Urheberrecht/Nutzungsbedingungen:

Copyright: Swissphotoworld, Paul P. Haller. alle Fotos sind urheberrechtlich geschützt.
Jede Nutzung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen.

 
Es gelten die vom SBf Schweizer Berufsfotografen herausgegebenen Geschäftsbedingungen
und das Schweizer Urhebergesetz
 
 
 
Urheberrecht
 

zum Urheberrecht bei fotografischen Aufnahmen
(und damit Anspruch auf den Besitz des Negatives derselben) und

zum Recht am eigenen Bild
(und damit auf Verwertung des Bildes des Fotografierten)

Wem gehören die Negative von fotografischen Aufnahmen?
Ein Auftrag für die Erstellung von Passbildern, Portraits, Sachaufnahmen, Reportagen von Hochzeiten und anderen Anlässen entspricht in der Regel einem Werkvertrag im Sinne von Art 363 OR, der formlos, also auch mündlich abgeschlossen werden kann. Gegenstand des Werkvertrages ist in unserem Fall die Ablieferung der Bilder. Die Herausgabe der Negative, die in der Zwischenstufe lediglich ein Hilfsfunktion erfüllen, müsste bei Auftragserteilung speziell vereinbart werden. Nach Art 2 des Urheberrechtsgesetzes (URG) geniessen die Bilder Schutz, wenn sie als Werk bezeichnet werden können dank individuellem Charakter, d.h. persönlichem Gepräge des Fotografen, wie Beleuchtung, Hintergrundsgestaltung, Positionierung/Instruktion des/der Abzubildenden, gestalterische Endbearbeitung von Serien.Art. 16, Absatz 2 des URG bestimmt, dass die Übertragung eines im Urheberrecht enthaltenen Nutzungsrechtes (Papierbilder) die Übertragung anderer Teilrechte nicht mit einschliesst. Die Übertragung weiterer urheberrechtlichen Befugnisse, z.B. das Recht auf Reproduktion oder anderweitiger Wiedergabe der Bilder, ist nicht Inhalt des Werkvertrages. Der Fotograf behält daher die in seinem Werk verkörperten weiteren Nutzungsrechte.

Kann der Kunde die Negative vom Fotografen kaufen?
Will der Kunde auch die Negative und/oder sämtliche Nutzungsrechte an dem fotografischen Werk, muss er es ausdrücklich verlangen. Der Fotograf ist berechtigt, nicht aber verpflichtet, die Negative an den Kunden zu verkaufen und eine angemessene Entschädigung für die Nutzungsrechte zu verlangen.

Muss der Fotograf die Negative der Aufnahmen aufbewahren?
Der Fotograf ist nicht automatisch verpflichtet, ein Aufnahmesystem zu verwenden, bei welchem Negative entstehen (Polaroid-Bilder, elektronische Aufnahmesysteme), und auch nicht verpflichtet, Negative aufzubewahren. In der Regel behält jedoch ein SBf-Fotograf, eine SBf-Fotografin die Negative oder elektronischen Daten ein Jahr auf.

Hat der Kunde des Fotografen ein Recht am eigenen Bild?
Das Abbild des Menschen ist Teil seiner Privatsphäre, welche durch das Persönlichkeitsrecht geschützt ist. Gegen unbefugten Gebrauch kann sich der Kunde schützen. Gegebenenfalls stehen ihm bei Zuwiderhandlungen, Schadenersatz und Genugtuung zu.

Hat der Fotograf ein Verwendungsrecht an archivierten Negativen?
Dank dem Recht des Kunden am eigenen Bild als Teil des Persönlichkeitsrechts darf der Fotograf ohne ausdrückliche Zustimmung des Abgebildeten keine Bilder für seine eigenen Zwecke verwenden (Ausstellungen, Schaufenster, Werbung, Veröffentlichungen, usw.).

Können anders lautende Abmachungen getroffen werden?
Alle diese Bedingungen können im gegenseitigen Einverständnis geändert werden. Dies sollte unbedingt vor Auftragserteilung erfolgen und schriftlich vereinbart werden.



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Es gelten die vom SBf Schweizer Berufsfotografen herausgegebenen Geschäftsbedingungen
und das Schweizer Urhebergesetz

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